Benützungsgebührengesetz § 13. Zwangsmittel, LGBl.Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren

§ 13. Zwangsmittel

Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche wird der Bürgermeister betraut.

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