IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
§ 13. Zwangsmittel
Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche wird der Bürgermeister betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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