§ 10. IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren Vorschreibung
§ 12. Verjährung
(1) Auf die Verjährung der Vorschreibung der Gebühren sind die Bestimmungen über die Verjährung der Vorschreibung der Grundsteuer sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht, Beträge, um welche zufolge einer unrichtigen Bemessung einer Gebühr zu wenig vorgeschrieben wurde, vorzuschreiben, verjährt binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der ursprünglich vorgeschriebene Betrag fällig geworden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-77088