Benützungsgebührengesetz § 11. Fälligkeit, LGBl.Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren

§ 11. Fälligkeit

(1) Die Wasseranschlußgebühr wird zu dem in der Vorschreibung (§ 10) angegebenen Zeitpunkt fällig. Enthält die Vorschreibung keine Angabe über die Fälligkeit der Gebühr, so wird diese mit der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung fällig.

(2) Die laufende Wasserbenützungsgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr werden - allenfalls in Teilbeträgen - jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig.

(3) Die Gemeinde kann die Erhebung dieser Gebühren auch mit der Erhebung von anderen Abgaben oder von Entgelten für Leistungen der Gemeinde verbinden und in einem solchen Fall die Entrichtung der Gebühren über die zur Entrichtung der anderen Abgaben oder des Entgeltes verpflichtete Person zu den hiefür geltenden Fälligkeitsterminen vorschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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