BGG Artikel II (zur Bebauungsgrundlagengesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr.99), LGBl. Nr. 47/1996, gültig ab 01.03.1996

Artikel II (zur Bebauungsgrundlagengesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr.99)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 in Kraft.

(2) Verfahren zur Ab- und zur Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie zur Teilung und zur Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage, die in diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht anhängig sind, bleiben hievon unberührt.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die keine Baulücke darstellen oder Streulage aufweisen, auch dann erteilt werden, wenn kein Bebauungsplan besteht. Dies gilt auch für Ansuchen um Bauplatzerklärung, die vor dem gestellt, aber erst nach diesem Zeitpunkt erledigt werden. Davon abweichend gilt für Flächen in der Stadt Salzburg, die mehr als 0,2 ha zusammenhängend messen und nicht als Gewerbegebiet oder Industriegebiet ausgewiesen sind, eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bauplatzerklärungen gilt § 22 lit. b des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß deren Erlöschen frühestens mit Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

(5) § 25 Abs. 7 lit. c des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I findet auch auf Gebiete Anwendung, die in Flächenwidmungsplänen noch als gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind.

(6) § 26a Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisherigen Fassung findet auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen weiterhin Anwendung.

(7) Das Unwirksamwerden eines Bebauungsplanes gemäß § 45 Abs 13 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 gilt erst dann als Erlöschensgrund gemäß § 22 lit c des Bebauungsgrundlagengesetzes, wenn es im Bebauungsplan kenntlich gemacht worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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