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BGG § 9., LGBl. Nr. 99/1992, gültig ab 01.03.1993

I. Abschnitt Beschränkungenfür die Änderung von Grundstücken

§ 9.

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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