BGG § 26. IV. Baubehörde, LGBl. Nr. 99/1992, gültig ab 01.03.1993

§ 26. IV. Baubehörde

(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

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