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BauTG 2015 § 42. Stütz- und Futtermauern, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

3. Abschnitt Besondere bautechnische Bestimmungen

3. Unterabschnitt Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen

§ 42. Stütz- und Futtermauern

Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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