BauTG 2015 § 6. Richtlinien und Regelwerke, LGBl Nr 1/2016, gültig von 01.07.2016 bis 31.07.2021

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

§ 6. Richtlinien und Regelwerke

(1) Die Landesregierung hat die bautechnischen Anforderungen der folgenden Unterabschnitte 1 bis 6 durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck kann sie die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) zur Harmonisierung im Bauwesen herausgegebenen technischen Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären. Ergänzungen dazu und Abweichungen davon sind zulässig.

(2) Bauliche Anlagen, die den durch Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, erfüllen den Stand der Technik.

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