BauTG 2015 § 57. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 57, LGBl Nr 96/2017, gültig von 26.10.2017 bis 20.07.2021

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 57. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 57

Die § 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.

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