BauTG 2015 § 5. Bauprodukte, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

§ 5. Bauprodukte

(1) Für bauliche Anlagen dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unions- und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen. Die Bauprodukte dürfen einander nicht chemisch oder physikalisch nachteilig beeinflussen.

(2) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn das damit Hergestellte bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Verwendungszweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und den in diesem Gesetz aufgestellten Anforderungen entspricht. Auf Verlangen der Baubehörde hat der Bauführer oder die Bauführerin die Eignung solcher Baustoffe und Bauteile nachzuweisen.

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