zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BauTG 2015 § 49. Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen, LGBl Nr 1/2016, gültig von 01.07.2016 bis 31.07.2021

4. Abschnitt Ausnahmen und Ausgleichsabgaben

1. Unterabschnitt Ausnahmen

§ 49. Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen

Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 38 Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid Ausnahmen bewilligen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht. Die Umstände dafür sind vom Bauwerber bzw der Bauwerberin nachzuweisen und im Bescheid über die Ausnahme genau festzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77084