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BauTG 2015 § 49. Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

4. Abschnitt Ausnahmen und Ausgleichsabgaben

1. Unterabschnitt Ausnahmen

§ 49. Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 38 Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid Ausnahmen bewilligen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht. Die Umstände dafür sind vom Bauwerber bzw der Bauwerberin nachzuweisen und im Bescheid über die Ausnahme genau festzuhalten.

(2) Die Baubehörde kann auf Antrag von Anforderungen an Fahrradstellplätze und -räume gemäß einer Verordnung nach § 38 Abs 5 Ausnahmen gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Verkehrsbedürfnisses vereinbar ist.

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