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BauTG 2015 § 45. Abbruch von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

3. Abschnitt Besondere bautechnische Bestimmungen

3. Unterabschnitt Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen

§ 45. Abbruch von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Bei Abbruch von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind die Mauern bis 50 cm unter das bestehende Niveau abzutragen, die Kellerdecken einzuschlagen und die Kellerräume mit einwandfreiem Material auszufüllen, das zu verdichten ist. Das anfallende Abbruchmaterial ist unter Beachtung abfallrechtlicher Vorschriften zu beseitigen und das Grundstück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Beim Abbruch von Bauten und baulichen Anlagen sind die Enden der Wasser- und Energieleitungen im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen und abzusichern. Aufgelassene Hauskanäle, Klär-, Sicker-, Senk-, Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben sind zu räumen. Hauskanäle sind an der bescheidmäßig zu bestimmenden Stelle abzumauern, die Gruben mit einwandfreiem Material auszufüllen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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