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BauTG 2015 § 44. Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

3. Abschnitt Besondere bautechnische Bestimmungen

3. Unterabschnitt Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen

§ 44. Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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