3. Abschnitt Besondere bautechnische Bestimmungen
3. Unterabschnitt Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen
§ 42. Stütz- und Futtermauern
Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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