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BauTG 2015 § 33. Allgemeine Anforderung, LGBl Nr 1/2016, gültig von 01.07.2016 bis 31.07.2021

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

6. Unterabschnitt Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz

§ 33. Allgemeine Anforderung

(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Dabei ist von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage auszugehen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1. die Art und den Verwendungszweck der baulichen Anlage;

2. die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung zu vermeiden;

3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen der Energieeinsparung.

(3) Bei der Errichtung neuer oder größeren Renovierung bestehender baulicher Anlagen muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und in der Baubeschreibung dokumentiert werden. Solche Systeme sind insbesondere:

1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,

2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,

3. Fern-/Nahwärmeanlagen oder Fern-/Nahkälteanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen,

4. Wärmepumpen.

(4) Bei größeren Renovierungen von bestehenden baulichen Anlagen gelten die Abs 1 bis 3 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten nicht für bauliche Anlagen, die

1. im Schutzgebiet gemäß § 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 oder in Ortsbildschutzgebieten gemäß § 11 des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 gelegen sind oder den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen, soweit die Einhaltung der energetischen Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

2. nur frostfrei gehalten werden;

3. nur vorübergehenden, zwei Jahre nicht überschreitenden Bestandes sind;

4. Wohnzwecken dienen, aber nicht für die ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 % eines ganzjährigen Wohnbedarfes beträgt;

5. für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzungen bestimmt sind, bei denen die für die Beheizung und Kühlung erforderliche Energie überwiegend aus gebäudeeigener Abwärme gewonnen wird;

6. für religiöse Zwecke bestimmt sind; oder

7. eine konditionierte Nutzfläche unter 50 m² aufweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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