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BauTG 2015 § 30. Blitzschutz, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit

§ 30. Blitzschutz

Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe, Bauweise oder ihres Verwendungszweckes durch Blitzschlag gefährdet sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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