2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
§ 28. Erschließung
(1) Bauliche Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend ihrem Verwendungszweck sicher zugänglich und benutzbar sind. Durchgangshöhen von Türen, Toren udgl sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benutzung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Sie sind entsprechend dem Verwendungszweck so zu bemessen und auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können. Wenn dies wegen des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen.
(3) Bauliche Anlagen mit
1. Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen,
2. Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen oder
3. Garagen bzw Parkdecks mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen
müssen jedenfalls mit einem Aufzug ausgestattet sein, der alle Geschoße miteinander verbindet. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges besteht nicht für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu neun Wohn- und Geschäftseinheiten.
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