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BauTG 2015 § 27. Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit

§ 27. Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit

Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen bei ihrer Nutzung vorgebeugt wird. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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