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BauTG 2015 § 26. Lagerung gefährlicher Stoffe, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 26. Lagerung gefährlicher Stoffe

Bauliche Anlagen oder deren Teile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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