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BauTG 2015 § 24. Belüftung, Beheizung, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 24. Belüftung, Beheizung

Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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