BauTG 2015 § 21. Nutzwasser, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 21. Nutzwasser
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
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