2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
2. Unterabschnitt Brandschutz
§ 11. Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, soweit dies wegen der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen An-lage genügt, ausreichend verzögert wird.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder udgl) müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt überdies Abs 2 sinngemäß.
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