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BauProdG § 8f. Unterrichtung der Benutzer, LGBl Nr 78/2025, gültig ab 01.08.2025
2. Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten
2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8f. Unterrichtung der Benutzer

Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;

2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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