BauProdG § 8e. Unterrichtung der Benutzer § 8e, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

2. Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten

2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8e. Unterrichtung der Benutzer § 8e

Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;

2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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