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BauProdG § 8d. CE-Kennzeichnung § 8d, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

2. Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten

2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8d. CE-Kennzeichnung § 8d

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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