§ 25. Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom ;
2. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom ;
3. die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom , geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl Nr L 156 vom und vervollständigt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, ABl Nr L 431 vom ;
4. Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom .
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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