§ 7. III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften
(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.
(2) Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;
c) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.
(3) Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden. Ausgenommen davon sind:
1. Steckschilder, die im Bereich des ersten Obergeschoßes angebracht werden;
2. Namensbezeichnungen für öffentliche Theater, Konzerthäuser und Museen;
3. Ankündigungen für eine Veranstaltung oder eine Veranstaltungsreihe in öffentlichen Theatern, Konzerthäusern und Museen, soweit sie an diesen Bauten in keiner festen Verbindung und höchstens ein Monat vor und während der Veranstaltung (Veranstaltungsreihe) angebracht werden.
(4) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit c und Abs 3 sowie des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe nicht verändert wird.
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