§ 4. Fenster
(1) Die Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu gestalten bzw. zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.
(2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.
(3) Nach außen aufgehende Fenster dürfen nicht durch Fenster anderer Art ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der wertvollere historische Bestand der Fassade anderes zuläßt.
(4) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur in Oberlichten bei Fenstern mit waagrechtem Kämpfer zulässig. Die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln soeie der Einbau von Ventilatoren innerhalb der Fensterflügel ist unzulässig. Fensterläden und außen angebrachte Rollos dürfen keine Beschriftung aufweisen.
(5) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden und deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.
(6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
(7) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen bei besonderer Notwendigkeit (z. B. bei Operationssälen), farblich getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77069