§ 11. Kostentragung für Hauptkanäle
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.
(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.
(4) Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 verbunden werden.
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