AAV § 1. Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen zur Abwasserentsorgung, LGBl Nr 9/2011, gültig ab 01.03.2011

§ 1. Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen zur Abwasserentsorgung

Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:

1. in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal;

2. in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht;

3. in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn

a) diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist,

b) eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und

c) das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit. b erreichbar ist;

4. in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden;

5. in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn

a) kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und

b) das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt.

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