RSV § 8., BGBl. II Nr. 316/1999, gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2001

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

§ 8.

§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.

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