§ 9. Konzessionserteilungsbescheid
Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:
1. die für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,
2. eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,
3. eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,
4. eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 4,
5. Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,
6. allfällige Auflagen gemäß § 6.
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