Rohrleitungsgesetz § 32. Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und
Inbetriebnahme, BGBl. I Nr. 151/2001, gültig ab 01.04.2002
§ 32. Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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