§ 8.
(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung von Vorarbeiten (§ 7) anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
1. der Bundeskanzler,
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
3. der Bundesminister für Landesverteidigung,
4. der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
6. falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
7. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
8. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, der Österreichische Arbeiterkammertag,
9. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
10. falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.
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