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Rohrleitungsgesetz § 7., BGBl. Nr. 411/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2002

§ 7.

(1) Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage, durch welche die Rechte Dritter berührt werden, bedürfen einer Bewilligung der Behörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist ein Plan des Vorhabens anzuschließen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. das Projekt der Rohrleitungsanlage voraussichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist und

2. der Antragsteller die plan- und vorschriftsgemäße Durchführung der Vorarbeiten glaubhaft macht.

(3) Die Bewilligung darf nur befristet und für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn nicht vom Einschreiter verschuldete Hindernisse der Durchführung der Vorarbeiten innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen.

(4) Durch die Bewilligung erhält der AntragsteIler das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen. Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der Grundstücke nachweislich mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung des durch die Bewilligung erworbenen Rechtes durch Anschlag an der Amtstafel der Ortsgemeinde oder in sonst ortsüblicher Weise zu verständigen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diesen Anschlag zu gestatten.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Bewilligungsinhaber den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.

(6) Durch die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten vor Konzessionserteilung erhält der Bewilligungsinhaber keinen Anspruch auf die Erteilung der Konzession.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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