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Rohrleitungsgesetz § 6a., BGBl. I Nr. 121/2000, gültig von 01.01.1994 bis 01.12.2000

§ 6a.

Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/ EWG), ABl. Nr. L 147 vom , 537, nach Maßgabe der im Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1. Die Verpflichtung, dem nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeden Antrag auf Erdgastransit mitzuteilen;

2. die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits;

3. Regelungen über die Ausgestaltung der Bedingungen für den beantragten Erdgastransit;

4. die Verpflichtung, das nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Organ und den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages zu unterrichten;

5. die Verpflichtung, dem nach dem Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Gründe mitzuteilen, sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß Z 1 nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben;

6. die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere den bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang IV Z 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.

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