§ 44. Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2,§ 7,§ 8 Abs. 1,§ 13 Abs. 1,§ 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz,§ 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1,§ 18 Abs. 4,§ 19, die Überschrift zu § 20,§ 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5,§ 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz,§ 23,§ 31,§ 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die § 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(1b) Die § 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der § 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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