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Rohrleitungsgesetz § 43., BGBl. I Nr. 121/2000, gültig von 02.12.2000 bis 31.03.2002

§ 43.

(1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungsweges, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.

(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Der Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 ist verpflichtet, seine Berechtigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann, wenn sich die Rohrleitungen über mehrere Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen.

(4) Bereits bestehende Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen gelten als Versicherungen im Sinne des § 13 dieses Bundesgesetzes, sofern volle Deckung für die im § 11 normierten Haftungsgrenzen vorliegt.

(5) Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).

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