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Rohrleitungsgesetz § 41., BGBl. Nr. 127/1993, gültig von 01.01.1994 bis 01.12.2000

§ 41.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 100.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

1. wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,

2. wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

1. wer Vorarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 durchführt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erhalten zu haben,

2. wer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 17) eine Rohrleitungsanlage errichtet,

3. wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält (§ 17),

4. wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt,

5. wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet,

6. wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht,

6a. wer den Verpflichtungen gemäß § 6a und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht Folge leistet,

7. wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt,

8. wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt,

9. wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen,

10. wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt,

11. wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3),

12. wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt,

13. wer der Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

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