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Rohrleitungsgesetz § 41. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 151/2001, gültig ab 01.04.2002

§ 41. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

1. wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;

2. wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

1. wer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;

2. wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;

3. wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;

4. wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;

5. wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;

6. wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;

7. wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;

8. wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt;

9. wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;

10. wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;

11. wer gegen § 14a verstößt;

12. wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;

13. wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);

14. wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

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