§ 4. Ausnahme von der Konzessionspflicht
Eine Konzession gemäß § 3 ist nicht erforderlich, wenn die durch die Rohrleitung beförderten Güter von einem eigenen im Inland gelegenen Betrieb zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb zum Verbrauch oder zur Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Veredelung oder Einigung geleitet werden oder nach Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Veredelung oder Reinigung zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb rück- oder weitergeleitet werden und die einzelne Rohrleitung nicht mehr als 50 km über das Werksgelände des Betriebes hinausgeht.
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