§ 37. Widerruf der Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers
(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so hat die Behörde die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.
(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.
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