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Rohrleitungsgesetz § 37. Widerruf derBestellung des Geschäftsführers, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig ab 13.04.2017

§ 37. Widerruf derBestellung des Geschäftsführers

(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.

(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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