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Rohrleitungsgesetz § 32., BGBl. Nr. 411/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2002

§ 32.

Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der

Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung

(1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.

(2) Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.

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