§ 32.
Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der
Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung
(1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.
(2) Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.
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