Rohrleitungsgesetz § 32. Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme, BGBl. I Nr. 151/2001, gültig ab 01.04.2002

§ 32. Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.

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