TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Rohrleitungsgesetz § 31., BGBl. Nr. 411/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2002

§ 31.

§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-77062

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden