Rohrleitungsgesetz § 31. Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage, BGBl. I Nr. 151/2001, gültig ab 01.04.2002
§ 31. Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
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