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Rohrleitungsgesetz § 22. Sonstige Auflagen, BGBl. I Nr. 151/2001, gültig ab 01.04.2002

§ 22. Sonstige Auflagen

Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, den ihnen gemäß § 20 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im § 20 Abs. 2 angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.

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