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Rohrleitungsgesetz § 21., BGBl. Nr. 411/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2002

§ 21.

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 21. Rohrleitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Behörde nach Überprüfung, nötigenfalls nach Erprobung der Anlagen, die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,

2. der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,

3. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.

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